Satzung
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Eintragung
Die Vereinigung der Kaufmannschaft der Stadt Lüneburg trägt den Namen "Verein Lüneburger Kaufleute e. V."
Der Verein hat seinen Sitz in Lüneburg und ist ins Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
Der Verein Lüneburger Kaufleute e. V. ist ein Zusammenschluss von Kaufleuten. Der Verein will die unterschiedlichen Interessen und vielfältigen Meinungen der Mitglieder durch geistige und gesellschaftliche Begegnungen, Gedankenaustausch sowie Vorträge koordinieren, zum gegenseitigen Verständnis untereinander beitragen und die gemeinsamen Interessen fördern; er darf diesem Zweck entsprechende Beteiligungen eingehen. Der Verein ist unabhängig und frei von Parteipolitik.
§ 3 Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern. Ordentliches Mitglied kann jede(r) selbständige Kaufmann/Kauffrau werden, sofern er/sie ins Handelsregister eingetragen ist. Ebenso können leitende Angestellte und Personen, die dem Zweck des Vereins nahe stehen, als Mitglieder aufgenommen werden.
Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme erfolgt, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates einverstanden sind. Vorstand und Beirat entscheiden ohne Angabe von Gründen. Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können auf Vorschlag des Vorstandes solche Personen ernannt werden, welche sich durch hervorragende Unterstützung der Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben.
§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod,
b) durch freiwilligen Austritt, welcher dem Vorstand schriftlich, spätestens 3 Monate vor Jahresende, anzuzeigen ist,
c) durch Ausschluss und zwar:
1. wenn das Mitglied für zwei aufeinanderfolgende Jahre die Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt hat,2. durch Beschluss des Vorstandes. Der Ausschluss darf nur erfolgen, wenn das Mitglied sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht hat oder wegen einer solchen bestraft wurde und wenn das Mitglied vorsätzlich und beharrlich den Interessen des Vereins zuwidergehandelt hat. Gegen den Beschluss ist Berufung an die Hauptversammlung zulässig.
Ausgeschiedene Mitglieder verlieren mit ihrem Austritt jeden Anspruch an das Vereinsvermögen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Jedes ordentliche Mitglied zahlt einen jährlichen im voraus fälligen Beitrag.
2. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
3. Die Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung festgelegt.
§ 6 Bildung des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus: dem Präsidenten
dem Vizepräsidenten
dem Schriftführer
dem Schatzmeister
Ihm zur Seite steht ein Beirat von höchstens drei Mitgliedern.
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre und wird in der Weise geregelt, dass in einem Jahr der Präsident und der Schriftführer, im nächsten Jahr der Vizepräsident und der Schatzmeister, im weiteren Jahr die Beiratsmitglieder gewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Mitglied des Beirates während der Amtszeit aus, so ist für die restliche Amtszeit des ausscheidenden Mitgliedes eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Die Amtszeit des Präsidenten ist auf drei zusammenhängende Wahlperioden begrenzt.
§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstandes
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter der Präsident oder der Vizepräsident. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Präsident oder der Vizepräsident leitet die Sitzung des Vorstandes sowie die Mitgliederversammlung. Er ruft den Vorstand und seinen Beirat bzw. die Mitgliederversammlung ein, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder von dem Vorstand und seinem Beirat vier Mitglieder eine Vorstandssitzung bzw. mindestens 25 Mitglieder eine Mitgliederversammlung schriftlich beantragen und begründen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Landeszeitung gem. §11 der Satzung unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens sieben Tage. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn von ihm und seinem Beirat mindestens die Hälfte anwesend sind. Bei Abwesenheit des Präsidenten und des Vizepräsidenten wird aus ihrer Mitte ein Sitzungsleiter mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzuzeichnen. Die Protokolle sind vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse. Er verfügt über die Konten und Sparbücher des Vereins nach Anweisung des Vorstandes.
§ 8 Die ordentliche Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet bis zum 30. Juni eines jeden Jahres statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Verhandlung sind:
a) der Jahresbericht,
b) der Bericht des Schatzmeisters,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) Wahlen gem. § 6 der Satzung.
Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden. Außerordentliche Hauptversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder 15% der Vereinsmitglieder dies schriftlich beantragen und begründen.
§ 9 Beschlüsse
Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Ist dies nicht geschehen, so ist eine Verhandlung und Beschlussfassung nur möglich, wenn kein Mitglied widerspricht.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten. Erlangt bei einer Wahl der zu Wählende nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet zwischen den beiden, welche die größte Stimmzahl erhalten haben, Stichwahl statt. Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
§ 10 Ausschüsse
In der ordentlichen Hauptversammlung wird für die Zeit bis zur Beendigung der auf die Wahl folgenden jährlichen Hauptversammlung ein Prüfungsausschuss von zwei Mitgliedern gewählt. Er prüft die Jahresrechnung des Schatzmeisters und berichtet darüber der Hauptversammlung.
§ 11 Veröffentlichungen - Vereinsblatt
Als Vereinsblatt wird die LANDESZEITUNG für die Lüneburger Heide bestimmt.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck berufenen Hauptversammlung erklärt werden, wenn mindestens drei Viertel sämtlicher Mitglieder dafür sind. Erscheint in der dazu berufenen Versammlung die nötige Anzahl Mitglieder nicht, so ist eine neue Hauptversammlung innerhalb 14 Tagen einzuberufen, in welcher dann durch Zwei-Drittel-Majorität entschieden werden kann.
§ 13 Verwendung des Vermögens
Über die Verwendung des bei einer Auflösung vorhandenen Vermögens entscheidet die die Auflösung des Vereins beschließende Versammlung.
Fassung vom Juni 1998
